AGB


(A) Allgemeine Bestimmungen

1.  Abschlüsse

1.1. Anerkennung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen, Rechtsgeschäfte, Beratungen und Vertragsanbahnungen. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung wirksam.

1.2  Angebote
Angebote sind freibleibend, Änderungen im Zuge der Weiterentwicklung gestattet.

1.3  Auftrag/Auftragsbestätigung
Bestellungen führen erst zum Vertragsabschluss, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, kommt der Vertrag zu den Bedingungen der Auftragsbestätigung zum Abschluss, wenn der Besteller dieser nicht unverzüglich widerspricht. Im Rahmen von Instandsetzungsaufträgen ersetzte Teile und zum Ausschuss erklärte Geräte gehen entschädigungslos in unser Eigentum über. Bei Annullierung eines Auftrags sind uns die entstandenen Kosten und der entgangene Gewinn zu ersetzen.

1.4  Versicherung
Die uns zur Instandsetzung übergebenen Waren sind nicht versichert.

2.  Preise

Preise gelten grundsätzlich ab Lieferwerk. Transport, Montage, Versicherung und sonstige Nebenleistungen müssen zusätzlich in Auftrag gegeben werden. Erhöhen sich nach Vertragsschluß die Material-, Lohn- und/oder sonstige Kosten, so sind wir berechtigt, den ursprünglich vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen. Es wird grundsätzlich Einwegverpackung angewendet. Sie ist zu bezahlen und geht in das Eigentum des Käufers über.

3.  Erfüllungsort und Gerichtsstand

3.1 Erfüllungsort ist für beide Vertragsteile Bistrita.

3.2 Gerichtsstand ist Bistrita soweit die gesetzliche Regelung dies zulässt.

3.3. Es gilt rumänisches Recht, jedoch mit der Einschränkung, daß das "Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen" dem nationalen BGB und HGB nicht vorgeht.

 

(B)  Zahlungsbedingungen

1.  Zahlung

1.1 Zahlungen sind grundsätzlich bei Rechnungsempfang, spätestens aber bei Gefahrenübergang der Ware fällig. Nichtanerkennung von Rechnungen entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung. Im Verzugsfalle haben wir Anspruch auf Zinsen, mindestens in Höhe von 1 % über dem Diskontsatz der rumänischen Staatsbank BNR. Zahlungsverzug bewirkt Lieferungsverzug.

1.2 Bei großen Aufträgen und Sonderanfertigungen ist eine angemessene Vorauszahlung zu leisten.

1.3 Wird die Lieferung und/oder Leistung auf Wunsch des Bestellers einem Dritten berechnet, so haftet der Besteller gleichwohl für ordnungsmäßige und pünktliche Bezahlung. Der Lieferer ist berechtigt, sich bei Verzug des Dritten unmittelbar an den Besteller zu halten.

 

2.  Sicherheiten (Eigentumsvorbehalt)

2.1 Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Befriedigung aller Verbindlichkeiten des Bestellers aus diesem und aus etwaigen weiteren Verträgen, sowie Verbindlichkeiten aus laufender Rechnung (Saldoforderung).

2.2 Der Eigentumsvorbehalt erlischt nicht durch Einbau der von uns gelieferten Teile oder Geräte in eine andere Sache.

 

(C)  Lieferbedingungen

1. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbedingungen

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes und sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben, und zwar einerlei, ob sie bei uns, den Vorlieferanten oder einem unserer Unterlieferanten eintreten.

 

2. Lieferfristen, Liefertermine

2.1 Die genannten Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt weiteres die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen seitens des Bestellers voraus, insbesondere den pünktlichen Eingang der vereinbarten Zahlungen.

2.2 In Fällen, in denen wir aus irgendwelchen Gründen, z. B. Änderung, nachträglich sich herausstellenden Unvermögens der Lieferung usw. die Lieferung nicht oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten bewirken können, sind wir zum Rücktritt berechtigt und unter Ausschluß weiterer Ansprüche nur zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung verpflichtet.

3. Abnahme

3.1 Mit der Übergabe der Ware und Annahme durch den Besteller oder seinen Beauftragten gilt die Lieferung als abgenommen. Die Übergabe erfolgt grundsätzlich in unserem Werk. Wünscht der Besteller Zustellung, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr, auch wenn sie kostenfrei vorgenommen wird.

3.2 Nichterfüllung des Bestellers
Der Besteller kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb zweier Wochen, nach dem ihm die Fertigstellung gemeldet oder die vorläufige oder endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, die Ware abholt. Fertiggestellte Ware wird nicht länger als vier Wochen aufgehoben. Nach Ablauf dieser Frist behalten wir uns vor, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sowie die Ware zu Lasten des Bestellers einzulagern oder anderweitig zu verwerten.

3.3 Zurückbehaltungsrecht
Wir haben wegen unserer gesamten Forderungen gegen den Besteller ein Zurückbehaltungsrecht an allen in unseren Besitz gelangten Gegenständen des Bestellers, auch wegen Forderungen aus anderen Lieferungen, Instandsetzungen usw. Das Zurückbehaltungsrecht steht uns auch dann zu, wenn sich die Vermögenslage des Bestellers während der Vertragsdauer ungünstig gestaltet oder fällige Rechnungsbeträge nicht vereinbarungsgemäß gezahlt werden.

4. Versand und Gefahrenübergang

4.1 Mit der Übergabe an den Frachtführer oder mit Verladung auf Fahrzeuge, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes geht in jedem Fall die Gefahr auf den Käufer über.

4.2 Bestimmt der Besteller Versandart und Frachtweg nicht selbst, ist uns unter Ausschluß jeglicher Haftung die Wahl überlassen. Werden wir als Spediteur tätig, gelten, soweit gesetzlich zulässig, die Allgemeinen Rumänischen Spediteurbedingungen. Bestimmt der Käufer bei Nachnahme bzw. C.O.D.-Sendungen einen Spediteur, der uns nicht bekannt ist und deshalb nicht die Gewähr für zuverlässiges Inkasso bietet, sind wir berechtigt, einen anderen Spediteur zu wählen. Bei Vorliegen von Mängeln an Liefergegenständen sind diese gleichwohl von dem Käufer unbeschadet etwaiger Rechte entgegenzunehmen. Der Käufer hat eine Tatbestandsaufnahme zu machen und den Schaden unverzüglich dem Transportführer zu melden. Vor Rücklieferung ist unsere Zustimmung einzuholen.

4.3 Versicherungen werden nur auf Wunsch und Kosten des Käufers abgeschlossen.

 

5. Mängel und Gewährleistung

5.1 Mängelanzeige
Der Besteller hat offene Mängel bei Übernahme festzustellen und uns innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Auftreten schriftlich anzuzeigen. Verspätete Geltendmachung berechtigt nicht zu Schadensersatzforderungen und entbindet uns von der Verpflichtung zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung. Soweit auf Anweisung des Bestellers Waren an einen Dritten angeliefert werden, verpflichtet sich der Besteller, die erwähnten Überprüfungspflichten an den Dritten zu übertragen, er haftet für Verletzungen durch den Dritten wie bei Verletzung der ihm selbst obliegenden .

5.2 Art und Umfang der Gewährleistung

5.2.1 Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Liefergegenstandes in Konstruktion, Material und Werkarbeit sowie die sachgemäße Ausführung übernommener Arbeiten in der Weise, daß wir nach unserer Wahl fehlerhafte Teile kostenlos ausbessern oder ersetzen; weitergehende Ansprüche auf Ersatz von Transport-, Ein- und Ausbaukosten, Wandlung, Minderung, Ersatz sonstiger Schäden, insbesondere Verzugs- und Folgeschäden und Schäden aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten sowie Zusicherung von Eigenschaften sind ausgeschlossen. Weiter ausgeschlossen sind Schäden, die durch Schwingungen entstehen.

5.2.2 Die Gewährleistung für unsere eigenen Produkte beginnt am Tage der Lieferung und beträgt 100 Betriebsstunden oder 6 Monate, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst erreicht wird. Für Teile, die nicht von uns selbst hergestellt werden, beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen die Hersteller zustehen.

5.2.3 Für gebrauchte, instandgesetzte oder überholte Teile und Geräte kann keine Gewähr geleistet werden, weil die Lebensdauer durch die vorherige Benützung bereits gemindert sein kann.

5.2.4 Ist es für den Käufer nicht zumutbar, die bemängelte Ware zur Schadensbehebung in unser Werk zu liefern oder ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so entscheiden wir darüber, wer den Schaden behebt und wo dies geschieht. Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn der Käufer selbst einen Dritten mit der Schadensbehebung beauftragt.

5.2.5 Wird der Liefergegenstand trotz des Mangels weiter benutzt, so haften wir nur für den ursprünglichen Mangel, nicht aber für solche Schäden, die durch weitere Benutzung entstanden sind. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist.

5.2.6 Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung dreimal fehl, steht dem Käufer unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
(D)  Haftung und sonstige Risiken

1. Schadensersatzansprüche jeglicher Art werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, im übrigen auf Ersatz von Schäden am Liefergegenstand beschränkt und insgesamt der Höhe nach auf den Lieferwert der schadenverursachenden Ware begrenzt. Sämtliche aus den vorgenannten Rechtsgründen entstandenen Ansprüche verjähren spätestens sechs Monate nach Gefahrenübergang auf den Käufer.

2. Für Schäden und Verluste an den uns zur Instandsetzung übergebenen Teilen haften wir nur, soweit sie durch Außerachtlassung unserer Sorgfaltspflicht entstanden sind. Zahlungsverzug oder Zurückhaltung von Zahlungen heben jede von uns zu vertretende Haftung auf.

3. Das Risiko von Probeflügen geht zu Lasten des Auftraggebers, ebenso wie das Risiko der Bearbeitung und der Aufbewahrung. Wir sind bereit, aufgrund eines speziell erteilten Auftrages dieses Risiko im Einzelfall zu versichern. Die Kosten dieser Versicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Telefonische und mündliche Auskünfte und Vereinbarungen erlangen erst Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Telefonauskünfte allgemeiner oder spezieller Art zu technischen Detailfragen bedürfen grundsätzlich einer schriftlichen Bestätigung. Solange diese nicht vorliegt, kann für einen mittel- oder unmittelbaren Schaden eine Haftung nicht übernommen werden. Wir sind berechtigt, bei umfangreichen technischen Beratungen sowie bei Gutachtenerstellung nach Zeitaufwand (Ingenieurstundensatz) mit dem Auftraggeber zu verrechnen.

5. Technische Mitteilungen, die sich nicht auf Produkte eigener Fertigung beziehen, haben den Charakter von Informationen und basieren in der Regel auf Herstellermitteilungen. Insofern kann eine Haftung auf vollständige, richtige und rechtzeitige Unterrichtung hieraus in keiner Weise abgeleitet werden.
 
(E)  Sonstiges

1. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, daß er zu den Werkstätten des Lieferers auch während der Bearbeitung seines Eigentums keinen Zutritt hat, es sei denn mit ausdrücklicher Genehmigung durch uns und in Begleitung eines von uns hierfür besonders Beauftragten.

2. Änderungen und Ergänzungen, die diesen Vertrag betreffen, bedürfen grundsätzlich der Schriftform; Nebenabreden sind nicht getroffen.

3. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam. Anstelle unwirksamer Bedingungen sollen solche Regeln treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.


Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei wir berechtigt sind, im Falle eines Mangels der Ware nach Ihrer Wahl nachzuliefern oder nachzubessern.

Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl oder ist die nachgelieferte Ware ebenfalls mangelbehaftet, so können Sie Rückgabe der Ware gegen Rückerstattung des vereinbarten Preises oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Informationen über eventuelle Herstellergarantien entnehmen Sie bitte der Produktdokumentation.

Sonstiges

Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die gelieferte Ware unser uneingeschränktes Eigentum.

Ihre Bestellungen werden bei uns gespeichert. Sollten Sie Ihre Unterlagen zu Ihren Bestellungen verlieren, wenden Sie sich bitte per EMail/Fax/Telefon an uns. Wir senden Ihnen eine Kopie der Daten Ihrer Bestellung gerne zu.